Sie planen den Bau oder Erwerb einer Immobilie? Dann kommen zur Bau- oder Kaufsumme noch Nebenkosten auf Sie zu. Ein Beispiel dafür mag die Maklercourtage sein, die jedoch nicht obligatorisch ist, denn nicht immer wird der Dienst eines Vermittlers in Anspruch genommen. Unumgänglich sind unterdessen die Notarkosten. Sie gehören zu den fixen Gebühren, da jeder Erwerb von Wohneigentum nach der Beglaubigung durch einen Notar verlangt. Nur dann gilt der Vertrag als rechtsgültig.
Die Höhe der entstehenden Kosten orientiert sich im Wesentlichen am Kaufpreis der Immobilie, aber auch weitere Parameter spielen eine Rolle. Um Ihnen die Planung zu erleichtern, steht Ihnen unser kostenloser Notarkostenrechner zur Verfügung. Zudem klären wir Sie über alle wichtigen Aspekte zu dieser Thematik auf.
Allgemeines zum Notarkostenrechner
Unser Notarkostenrechner ist dafür bestimmt, Ihnen als Immobilienkäufer schon im Vorfeld möglichst verlässlich bei der Kalkulation zu helfen. Mit wenigen Klicks erhalten Sie ein Ergebnis, das Ihnen den finanziellen Aufwand verrät, der beim Einsatz eines Notars entsteht. Dafür tragen Sie lediglich den Kaufpreis des Hauses oder der Wohnung ein und – falls in Ihrem Fall zutreffend – die Höhe der Grundschuld. Dazu machen Sie noch Angaben, ob ein Notaranderkonto, eine Auflassungsvormerkung sowie eine Notarbestätigung vorgesehen sind. Auf die einzelnen Begriffe gehen wir in der Folge dieses Ratgebers noch im Detail ein.
Umgehend erhalten Sie ein Ergebnis. Wir möchten an dieser Stelle aber auch darauf verweisen, dass die Notarkosten die Nebenkosten nicht allein ausmachen. Stattdessen gehören noch weitere Parameter wie die Grunderwerbsteuer oder die Gebühren für die Änderung im Grundbuch dazu. Eventuell ergeben sich auch im Rahmen einer Immobilienfinanzierung Nebenkosten. Auf unserer Homepage finden Sie weitere, dazu passende Rechner. Insgesamt sollten Sie grob einplanen, dass sich die Nebenkosten auf ungefähr zehn bis 15 Prozent des Kaufpreises belaufen.
Zweck eines Notarkostenrechners
Beim Erwerb eines Grundstücks, einer Wohnung oder eines Hauses fallen verschiedene Nebenkosten an. Die Gebühren für die Leistungen des Notars sind einer der Faktoren. Als Faustregel gelten zwischen 0,5 und 1,0 Prozent des Kaufpreises der Immobilie. Eng damit verknüpft, aber gesondert zu betrachten sind die Grundbuchkosten. Sie machen noch einmal bis zu 0,5 Prozent aus.
Ein Notarkostenrechner ist dafür bestimmt, schon im Vorfeld eine effektive Kalkulation zu erlauben und damit diesen Posten genau einzuschätzen. Letztlich erleichtert dieses Tool die komplette finanzielle Planung beim Kauf des Objekts.
Ein guter Notarkostenrechner, wie Sie ihn auf dieser Seite finden, schließt alle wichtigen Kriterien ein. Der Aufwand für den Notar kann je nach Situation schließlich unterschiedlich umfangreich ausfallen – und damit auch die entstehenden Kosten für den Käufer. Deswegen hat etwa die Frage Relevanz, ob eine Auflassungsvormerkung vorgesehen ist. Gleiches gilt für ein Notaranderkonto, nach welchem sich unserer Rechner ebenso erkundigt wie nach einer Notarbestätigung. Sofern der Erwerb der Immobilie mit Hilfe einer Finanzierung erfolgt, gehört auch die Höhe der Grundschuld zu den beeinflussenden Faktoren. All diese Aspekte finden bei der Berechnung der Notarkosten Berücksichtigung, sodass Sie zwar ein unverbindliches, aber möglichst aussagekräftiges Ergebnis erwarten dürfen.
Wofür wird ein Notar benötigt?
Das Aufgabenfeld eines Notars ist sehr breit gefächert und seine Tätigkeit in vielen Angelegenheiten gefragt. Allgemein formuliert, arbeitet er als unparteiischer und zur Verschwiegenheit verpflichteter Berater sowie Vertragspartner. Zudem hilft er beim Gestalten von Rechtsbeziehungen und fungiert als Mittler, um unterschiedliche Interessen auf einen gemeinsamen Nenner bringen. Damit der Kauf einer Immobilie rechtswirksam wird, ist eine Beurkundung durch einen Notar essenziell. Hierbei besteht keine Möglichkeit, auf seine Leistung zu verzichten – und das aus gutem Grund. Der Erwerb von Grundstücken, Wohnungen oder Häusern ist naturgemäß mit großen Summen verbunden. Irrtümer oder Fehler könnten daher weitreichende Folgen mit sich ziehen.
Um das von vornherein zu verhindern, klärt der Notar Käufer und Verkäufer über die Rechtslage auf. Damit sind beide Parteien vor ungewollten Konsequenzen geschützt. Vereinfacht gesagt: Der Gesetzgeber bewertet ein Immobiliengeschäft als sehr komplexen Vorgang, den der Großteil der Bevölkerung nicht im Detail überblickt. Der Notar nimmt eine unabhängige Rolle ein und verpflichtet sich dazu, keine der beiden Seiten in irgendeiner Weise zu bevorteilen. Darauf leistet er einen Amtseid. Während und nach dem Vertragsabschluss des Immobilienkaufs erfüllt der Notar verschiedene Aufgaben, welche die nachfolgende Übersicht einmal etwas plakativer zeigt.
Bis zum Vertragsabschluss | Nach dem Vertragsabschluss |
---|---|
neutraler Vermittler, der die Interessen beider Seiten zusammenführt | Kontrolle und Verwaltung der Zahlungen |
transparente Aufklärung über die juristische Bedeutung des Vertrags | leitet Eintragung ins Grundbuch in die Wege |
Beurkundung für Rechtsgültigkeit | ggf. weitere Betreuung im Rahmen des Immobilienkaufs (z.B. behördliche Genehmigungen einholen, alte Grundschuld ablösen) |
Was sind Notarkosten?
Für seine Leistung darf ein Notar Kosten verlangen. Seit dem 1. August 2013 sind diese im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich geregelt und aufgeschlüsselt. Anders als ein Anwalt kann ein Notar ausschließlich die vorgeschriebenen Gebühren erheben und sich mit seinen Mandanten nicht etwa im Einzelfall auf abweichende Vereinbarungen verständigen. Immer, wenn der Eigentümer einer Immobilie wechselt, entstehen Notarkosten – die Übertragung kann schließlich nur auf der Grundlage einer Beurkundung erfolgen. Im Allgemeinen richten sich die Notarkosten nach:
a) Der Gebührentabelle des GNotKG
b) Dem vereinbarten Kaufpreis der Immobilie
Wer trägt die Notarkosten beim Immobilienkauf?
Die Kosten für den Notar trägt im Wesentlichen der Käufer. In aller Regel ist er auch derjenige, der den Notar beauftragt. Einen kleinen Teil übernimmt unter Umständen der Verkäufer, wenn beispielsweise die Löschung einer Hypothek aus dem Grundbuch vorzunehmen ist. Welche Summe die beiden Parteien jeweils zu zahlen haben, wird im Kaufvertrag festgehalten, sodass die zu anfallenden Gebühren von vornherein klar sind.
Trotzdem es diese Trennung gibt, haften der alte und der neue Eigentümer der Immobilie gleichermaßen für das Entrichten der Gebühren. Das hat den Hintergrund, da sie beide als Kostenschuldner gelten. Sollte eine der beiden Parteien zahlungsunfähig sein, muss die andere Seite diese übernehmen.
Wofür werden Notarkosten erhoben?
Der Notar erbringt eine Reihe von Dienstleistungen, wenn es um den Verkauf, respektive Kauf einer Immobilie geht. Für gewöhnlich erstellt er zunächst einen Vertragsentwurf, der alle Rahmenbedingungen im Interesse beider Parteien rechtssicher festhält. Haben beide Seiten das Dokument eingehend geprüft und sind einverstanden, kann es bei einem weiteren Termin zur Unterzeichnung kommen. Die Beurkundung des Kaufvertrags ist ein ganz wesentlicher Punkt, für den Notarkosten erhoben werden. Je nach Bedarf und individueller Situation erfüllt der Notar weitere Aufgaben. Dazu gehören unter anderem:
- Eintragen der Auflassungsvormerkung ins Grundbuch
- Verwalten eines Notaranderkontos
- Einholen einer Vorkaufsverzichterklärung
- Ausstellen einer Notarbestätigung (auch Rangattest / Rangbescheinigung genannt)
- Kontrolle der Eigentumsumschreibung
- Löschen von Grundschulden (diese Kosten trägt i.d.R. der Verkäufer)
Notaranderkonto
In unserem Notarkostenrechner werden Sie danach gefragt, ob ein Notaranderkonto vorgesehen ist. Es besteht die Möglichkeit, dass der Notar für den Käufer und Verkäufer ein Treuhandkonto einrichtet und es verwaltet. Dafür bedarf es eines berechtigten Sicherheitsinteresses. Nur dann ist es zulässig und nicht vom Wunsch einer oder beider Parteien abhängig.
Eine denkbare Situation bestünde darin, dass die Übergabe der Wohnung oder des Hauses früher erfolgt als vertraglich fixiert. Ein anderer Fall wäre die Veräußerung der Immobilie im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Denkbar ist außerdem das Szenario, dass der Käufer auf mehrere Kreditgeber zurückgreifen möchte.
Über das Notaranderkonto erfolgt die Abwicklung des Immobiliengeschäfts. Es gewährleistet einen absolut sicheren Transfer des Geldes beim Kauf eines Objekts. Der Käufer zahlt die Summe des vereinbarten Preises auf dieses Konto ein. Erst, wenn alle Bedingungen des Vertrags erfüllt sind, überweist der Notar das Geld an den Verkäufer. Für beide Seiten bringt es Vorteile:
Verkäufer | Käufer |
---|---|
Garantie, dass er den vereinbarten Kaufpreis auch tatsächlich gezahlt bekommt. | Sichert ihn während der Eigentumsübertragung vor einer möglichen Insolvenz des Verkäufers ab. Eigentum und Geld gehen nicht verloren. |
Die Kosten des Notaranderkontos beruhen auch hier auf dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Deren Höhe richtet sich nach der abzuwickelnden Summe. Dafür gibt es eine Gebührentabelle mit sogenannten Hebesätzen.
Abzuwickelnde Summe | Gebührensatz für das Konto |
---|---|
Betrag bis 2.500 Euro | 1,0 Prozent |
Betrag zwischen 2.501 und 10.000 Euro | 0,5 Prozent |
Betrag ab 10.001 Euro | 0,25 Prozent |
Da keine pauschale Berechnung erfolgt, sondern die Hebesätze greifen, mag dieses Prinzip nach einer zusätzlichen Erklärung zu verlangen. Anhand eines zahlenmäßigen Beispiels erschließt sich dies am besten. Wir gehen dabei exemplarisch von einer Summe in Höhe von 80.000 Euro aus. Diese wird nach den in der Tabelle gezeigten Hebesätzen aufgeteilt:
2.500 Euro x 1,0 Prozent | 25,00 Euro |
Differenz zwischen 2.500 und 10.000 Euro → entspricht 7.499 Euro multipliziert mit 0,5 Prozent |
37,50 Euro |
Differenz zwischen 10.001 Euro und 80.000 Euro → entspricht 69.999 Euro multipliziert mit 0,25 Prozent |
175,00 Euro |
237,50 Euro |
Die für die einzelnen Hebesätze errechneten Beträge werden schließlich miteinander addiert. Daraus ergibt sich im hier gezeigten Beispiel mit 80.000 Euro eine Gebühr für das Notaranderkonto in Höhe von 237,50 Euro.
Auflassungsvormerkung
Der Käufer hat den Vertrag zum Erwerb einer Immobilie unterzeichnet. Zum Eigentümer ist er damit aber noch nicht avanciert. Das geschieht erst mit dem Eintrag ins Grundbuch. Bis dahin vergeht zumeist einige Zeit. Oftmals ist das sogar gewünscht, da beispielsweise die Finanzierung des Kaufpreises abschließend geklärt oder die Genehmigung Dritter eingeholt werden muss.
Um den Käufer abzusichern, dass der Noch-Eigentümer das Objekt nicht im letzten Augenblick unverhofft an einen anderen Interessenten verkauft, gibt es die sogenannte Auflassungsvormerkung. Wie es die Bezeichnung schon andeutet, handelt es sich dabei um eine Vormerkung. Sie kündigt den bevorstehenden Eigentumsübergang an. Für den Verkäufer besteht dadurch keine Möglichkeit mehr, Änderungen im Grundbuch vornehmen zu lassen.
Die Auflassungsvormerkung gewährleistet, dass der Berechtigte die Immobilie so erhält, wie es in der Vereinbarung festgehalten wurde. Sie bedeutet außerdem folgendes:
- Der Verkäufer darf nicht mehr vom Vertrag zurücktreten.
- Ein anderer Interessent hat keine Chance mehr, einen Zuschlag zu erhalten.
- Gläubigern bleibt der Zugriff auf die Immobilie verwehrt.
- Eine Insolvenz des Noch-Eigentümers nimmt keinen Einfluss auf das Geschäft.
- Der Eigentümer kann die Immobilie nicht mehr belasten.
Käufer und Verkäufer einigen sich im Vertrag, unter welchen Voraussetzungen der vereinbarte Preis fällig wird. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, bestätigt der Notar diese Fälligkeit. Infolge dessen fordert er vom Käufer die Zahlung an. Wurden die Grunderwerbsteuer beglichen und liegt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vor, beantragt der Notar die Eigentumsumschreibung. In diesem Zug kommt es zum Löschen der Auflassungsvormerkung, da sie ab sofort nicht mehr erforderlich ist.
Dem Käufer entstehen mit einer Auflassungsvormerkung Kosten. Sie belaufen sich auf die Hälfte des Betrags, der für die Grundbucheintragung fällig wird. Dessen Höhe richtet sich nach dem vereinbarten Kaufpreis der Immobilie. In aller Regel sind hierfür etwa zwischen 150 und 200 Euro einzuplanen.
Grundschuld
Im Notarkostenrechner wird die Höhe der Grundschuld abgefragt. Dieser Aspekt ist nur dann von Bedeutung, wenn eine Finanzierung mit dem Kauf einer Immobilie in Verbindung steht. Wer das Objekt vollständig mit Eigenkapital erwirbt, trägt in dieses Feld den Betrag 0 ein. Sofern allerdings ein Darlehen mit dem Kauf verknüpft ist, wird das Objekt in aller Regel mit einer Grundschuld belastet.
Was ist die Grundschuld?
Bei einer Immobilienfinanzierung verlangt die Bank Sicherheiten für ein mögliches Ausfallrisiko. Jene Grundschuld bedeutet ein Grundpfandrecht zugunsten des Kreditinstituts. Es erhält Rechte an der Immobilie, wenn der Eigentümer unerwartet zahlungsunfähig wird.
Dafür kommt es zu einer Grundschuldbestellung. Für gewöhnlich setzt die Bank diese sogar für die Vergabe eines Darlehens voraus. Nur ein Notar kann eine Grundschuldbestellung veranlassen. Die Bedingung dafür ist, dass sich der Noch-Eigentümer, der Käufer sowie dessen finanzierende Bank über den Kauf und die Höhe der Grundschuld einigen. Wir zeigen nun einmal kompakt zusammengefasst das Prinzip einer Grundschuldbestellung auf. Erfahrungsgemäß dauert dieser Vorgang zumeist zwischen vier und sechs Wochen.
Notar erhält Grundschuldbestellungsformular
- allein ein Notar ist dazu befugt, eine Grundschuld ins Grundbuch eintragen zu lassen
- als Voraussetzung dafür gilt die Zustimmung des neuen Eigentümers, welche schriftlich dokumentiert vorliegen muss
- die Bank händigt dem Kreditnehmer ein Grundschuldbestellungsformular aus oder sendet es unmittelbar an den Notar
- Inhalt sind v.a. die Höhe der Grundschuld und der Nutzungszweck
- die Zweckerklärung definiert, wofür die abstrakte Grundschuld dient
Beurkundung beim Notar
- der Notar klärt den Käufer über die rechtliche Bedeutung der Grundschuld auf
- der Käufer unterzeichnet die Grundbestellungsurkunde
- oftmals werden zu diesem Termin auch der Kaufvertrag unterschrieben und die Eintragung der Auflassungsvormerkung in die Wege geleitet
Grundschuldbestellung
- die Grundbestellungsurkunde wird vom Notar an das Grundbuchamt versendet
- er veranlasst damit das Eintragen der Grundschuld ins Grundbuch
- nach einer Dauer von drei bis sechs Wochen geht eine Bestätigung des Grundbuchamts beim Notar ein, welche die Eintragung der Grundschuld bescheinigt
Bank erhält Dokumente
- der Notar verschickt nun die Grundbestellungsurkunde sowie einen aktualisierten Auszug des Grundbuchs an die Bank des Immobilienkäufers
- daraufhin liegt ihr die Bestätigung zur Grundschuldbestellung vor, woraufhin sie das Darlehen auszahlen kann
Kosten einer Grundschuldeintragung
Bei einer Grundschuldbestellung fallen Kosten sowohl durch das Grundbuchamt, als auch durch den Notar an. Deren Höhe richtet sich nach dem Betrag, der als Grundschuld eingetragen wird. Im Allgemeinen ist mit etwa 0,5 bis 0,6 Prozent der entsprechenden Summe zu rechnen.
Sparen von Notarkosten und Grundbuchkosten
Mit dem Notarkostenrechner haben Sie ein praktisches Tool zur Hand, das Ihnen die Kalkulation erleichtert. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob es Möglichkeiten gibt, um den finanziellen Aufwand möglichst gering zu halten. Prinzipiell bleiben die Optionen dabei recht begrenzt. Anfallende Gebühren sind in der Gebührenordnung für Notare fixiert und in der Konsequenz nicht verhandelbar.
Das bedeutet jedoch nicht, dass es gar kein Sparpotenzial gibt. In vielen Fällen wird sich herausstellen, dass beispielsweise das Einrichten eines Notaranderkontos nicht erforderlich ist. Es erübrigt sich etwa, wenn die Zahlungsbedingungen für die Immobilie ganz konkret im Kaufvertrag notiert werden – der Notar prüft die Einhaltung dieser Vereinbarung dann, ohne dass weitere Kosten entstehen.
Zudem beeinträchtigen die Höhe des Kaufpreises und die aufgenommene Finanzierungssumme, respektive die einzutragende Grundschuld die Notarkosten in entscheidendem Maße. Im Falle eines Hausbaus empfiehlt es sich, zunächst nur das Grundstück zu kaufen. Unbebautes Land ist preisgünstiger als eine Fläche, auf der bereits eine Immobilie steht. Wird im Anschluss ein Objekt darauf errichtet, muss hierfür nicht mehr der Notar herangezogen werden, da es sich nicht mehr um ein Immobiliengeschäft handelt.
Gegebenenfalls bedarf es auch keiner Auflassungsvormerkung – zumindest, wenn der Kauf innerhalb der Familie oder anderer eng Vertrauter erfolgt. Dann ist das Reservieren des Objekts nicht dringend nötig.